Pinkelanschlag auf die Polizei

In Freiburg hat ein Mann gegen ein Polizeiauto uriniert. Darüber hat die Badische Zeitung berichtet. Ob dieser Handlung eine demonstrative, möglicherweise verfassungsfeindliche Motivation (Ablehnung der Staatsgewalt) zugrunde lag oder lediglich starker Harndrang oder beides – wir wissen es nicht. Jedenfalls fühlte sich die Polizei ziemlich angepisst. Zumal die gezielt gegen die staatliche Autorität gerichtete öffentliche Blasenentleerung erfolgte, nachdem die Polizei den Mann wegen eines Ladendiebstahls verhört hatte. Damit aber noch nicht genug: Der marrokanische (!) Staatsangehörige hatte, während die Polizei seine Personalien wegen des gerade begangenen Ladendiebstahl aufnahm, gleich ein zweites Mal ins Regal gegriffen. Man brachte ihn daraufhin zu polizeilichen Maßnahmen (??) aufs Revier. Dort entlassen, kam es zu dem Pinkelanschlag auf das vor dem Revier abgestellte Polizeifahrzeug.

Juristen werden sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob es sich hier um eine Straftat handelt. Der Fall ist im Strafgesetzbuch nicht explizit geregelt. Auf der Internetseite: www.Frag-einen-Anwalt.de erfährt man dazu folgendes: „Das Urinieren auf einen Polizeiwagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Sachbeschädigung liegt nicht vor, wenn der Urin abgewaschen werden kann und keine bleibenden Schäden verursacht hat.

Wie die Badische Zeitung erfahren haben will, werde sich das Anpinkeln des Polizeifahrzeugs „strafverschärfend“ auswirken. Warum ich auf den ersten flüchtigen Blick „strahlverstärkend“ las, muss ich demnächst meinen Therapeuten fragen. Ob im vorliegenden Fall bleibende Schäden am Polizeifahrzeug entstanden sind, kann vermutlich nur durch ein Gutachten der DVSUSP (Deutsche Vereinigung der Sachverständigen und Sachverständiginnen für durch Urinieren verursachte Sachbeschädigungen an Polizeifahrzeugen) ermittelt werden. Auf das Urteil darf man gespannt sein.    


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